TAXORDNUNG
1. Geltungsbereich
Diese Taxordnung gilt für alle Bewohner des Altersheims Breitenhof, Breitenhofstrasse 12, 8630 Rüti, Konkordatsnummer: W 7002.01.
2. Grundsatz
Die Taxen werden in der Regel jährlich per 1. Januar festgelegt. Preisanpassungen können nach der Entwicklung der Betriebskosten des Heimes auch während des Jahres vorgenommen werden. Sie richten sich dabei nach folgenden Grundsätzen:
3. Kostendeckender Pensionspreis
Alle Taxen sind Einheitspreise, die sich nach den Betriebskosten des Heimes richten. Grundsätzlich wird ein Grundpreis festgelegt. Darin sind die Leistungen enthalten, wie sie im Pensionspreis umschrieben werden. Der Pflegezuschlag und die Zusatzleistungen werden nach *BESA respektive nach Aufwand abgerechnet.
4. Zuschlag für Auswärtige
Die Taxen gemäss Taxtabelle gelten nur für Gemeindebürger sowie Gemeindeeinwohner. Die übrigen Bewohner bezahlen einen Zuschlag auf den Pensionspreis gemäss Taxtabelle Pt. a. Der Pensionspreis kann jedoch auch bei minimalem Einkommen und Vermögen nicht unterschritten werden.
5. Zusätzliche Dienstleistungen
Zusätzliche Dienstleistungen werden gemäss Taxtabelle in Rechnung gestellt. Zusatzverrechnungen werden ohne Mitteilung an den Bewohner oder an den gesetzlichen Vertreter erhoben. Zusätzliche Dienstleistungen dürfen aus finanziellen Gründen nicht unterbleiben.
6. Berechnung der Pflegetaxen
Der Pflegezuschlag wird nach dem System *BESA ermittelt. Die Einstufung erfolgt nach dem Heimeintritt und später, wenn eine bleibende Veränderung eintritt.
7. Pflegematerial, Medikamente, Krankenmobilien
Die Tarife richten sich nach der *MiGeL-Liste. Diese Kosten sind krankenkassenpflichtig und werden auf der Rechnung separat aufgeführt.
8. Hilflosenentschädigung
Bewohner, die während mindestens einem Jahr eine aufwändige Pflege benötigen, können bei der AHV-Zweigstelle in Rüti eine Hilflosenentschädigung geltend machen. Als hilflos gilt, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Toilette, Essen usw.) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf.
9. Reduktion der Pensionspreise
Bei Abwesenheit von wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wird der Pensionspreis für die Dauer der Abwesenheit um den in der Taxtabelle festgesetzten Betrag reduziert. Der Reisetag und der Rückreisetag gelten nicht als Ferientage. Bei Ferienabwesenheit ist der Abzug auf 40 Tage im Jahr befristet.
Bei Spitalaufenthalt gilt die Reduktion ab dem 2. Tag bis zur Rückkehr. Der Spitaleintritts- und Austrittstag wird verrechnet.
Beim Tod eines Bewohners wird den Hinterbliebenen während 30 Tagen nach dem Todestag eine Reduktion gemäss Taxtabelle Pt. d gewährt. Kann das Zimmer innerhalb von 30 Tagen nach dem Todestag wieder besetzt werden, reduziert sich automatisch der Pensionspreis.
10. Reduktion der Pflegetaxen
Bei Abwesenheit von wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wird der Pflegezuschlag für die Dauer der Abwesenheit erlassen. Bei einem Spitalaufenthalt entfällt der Pflegezuschlag vom 2. Tag an bis zur Rückkehr. Der Spitaleintritts- und Austrittstag wird verrechnet. Bei einem Todesfall entfällt die Pflegetaxe ab dem 2. Tag.
In der Dementenabteilung entfällt zudem der Betreuungszuschlag.
11. Reservationsgebühr
Wird mit dem neuen Bewohner ein späterer Eintrittstermin vereinbart als derjenige der Zimmerräumung des Vormieters (inklusive allfällige Reparaturarbeiten und Endreinigung), ist eine Reservationsgebühr von maximal einem Monat gemäss Taxtabelle Pt. a zu entrichten.
12. Pensionsvertrag
Die Taxordnung sowie die Taxtabelle bilden einen integrierenden Bestandteil des Pensionsvertrages.
Bei sämtlichen weiblichen oder männlichen Begriffen ist das andere Geschlecht immer mit einbezogen.
Die Taxordnung wurde von der Heimkommission am 20. August 2002 genehmigt und tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Sie ist Bestandteil des Pensionsvertrages.
* BESA = Bewohner Einstufungs- und Abrechnungssystem
* MiGeL = Mittel- und Gegenstände-Liste gemäss Handbuch der Schweizerischen Krankenversicherung.
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